Rahmenbedingungen für den Start in das neue Schuljahr 2021/2022

Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Eltern,
liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein ungewöhnliches und herausforderndes Schuljahr liegt hinter uns, das in seinen besonderen Höhenpunkten sowie in seinen bewegenden, auch traurigen Momenten noch lange nachklingen wird. Beeindruckend war für mich, wie kooperativ sich die Schulgemeinschaft den jeweiligen Situationen gestellt hat und wie viel Unterstützung ich erfahren habe. Dafür gilt allen mein aufrichtiger Dank!

Nun stehen die Ferien an, wofür ich Euch und Ihnen alles Gute wünsche.

Grundsätze für das kommende Schuljahr hat das Schulministerium in seiner SchulMail vom 30.06.2021 veröffentlicht. Wesentliche Teile davon finden sich nachstehend.

Mit herzlichen Grüßen
Frank Langner, Schulleiter



Hinweise zum Schulbetrieb im Schuljahr 2021/2022

Die Grundregel für den Beginn der Unterrichtszeit im neuen Schuljahr am 18. August 2021 lautet:

Wir starten in das neue Schuljahr grundsätzlich so, wie wir das laufende Schuljahr am kommenden Freitag beenden werden.

Konkret bedeutet dies:

  1. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen am Präsenzunterricht teil. Der Unterricht wird in allen Fächern nach Stundentafel in vollem Umfang erteilt.
  2. Die gemeinsam mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Gesundheitsministerium und der Unfallkasse NRW erarbeiteten Vorgaben für die Hygiene und den Infektionsschutz gelten fort. Sie haben sich bewährt und bieten einen zusätzlichen Schutz für alle am Schulleben Beteiligten.
  3. Die Testungen (Antigen-Selbsttests) zweimal pro Woche werden fortgesetzt. Personen mit nachgewiesen vollständigem Impfschutz müssen nicht getestet werden.
  4. Auch im neuen Schuljahr gilt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im Innenbereich der Schulen, nicht dagegen im Freien. Die Notwendigkeit dieser Maskenpflicht wird aber nach den Sommerferien vom ersten Tag an im Lichte des Infektionsgeschehens und danach weiterhin regelmäßig überprüft.
  5. Veranstaltungen zur Einschulung oder Aufnahme in die weiterführende Schule sind möglich. Es gelten die gegenwärtig für Abschlussveranstaltungen und Zeugnisübergaben geltenden Regeln entsprechend.

Als rechtliches Fundament für diese grundsätzlichen Regelungen wird die Corona-Betreuungsverordnung rechtzeitig zum Schuljahresbeginn die erforderlichen Vorgaben enthalten.


Weitere Informationen und Hinweise zum Schulbetrieb im neuen Schuljahr


Schulbetrieb: Ankommen nach den Ferien

Um es den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, schon bald wieder an die schulische Normalität der Zeit vor Corona anknüpfen zu können, bedarf es in den ersten Tagen des Schuljahres vor allem dreierlei: Der emotionalen und psychosozialen Unterstützung der einzelnen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Förderung des sozialen Miteinanders sowie der Entwicklung der Lernfreude.

So sinnvoll und wichtig es ist, Lernausgangslagen zu ermitteln, um daran anknüpfend Schülerinnen und Schüler noch gezielter fördern zu können, sollen dennoch die Schultage bis Ende August vorrangig für die zuvor genannten Zwecke genutzt werden. Leistungsüberprüfungen sollen in dieser Zeit soweit wie möglich vermieden werden.

Diese Zeit soll die Möglichkeiten und Freiräume bieten, Schule wieder als Lebensraum zu gestalten und als Schulgemeinschaft wieder zusammenzuwachsen. Hierfür ist es wichtig, dass sich Schulen bewusst Zeit für das soziale Miteinander nehmen. Die Schulen haben hierzu die notwendigen Kompetenzen und Ideen und entscheiden daher vor Ort, welche Maßnahmen und welcher Zeitrahmen des Ankommens nach Corona für sie und ihre Schülerinnen und Schüler zielführend sind.

Die Phase des „Ankommens“ ist auch dafür zu nutzen, die Diagnose von Lernständen vorzubereiten und durchzuführen. Pandemiefolgen sollen individuell diagnostiziert, reflektiert und die sozial-emotionalen Aspekte genauso wie vorhandene Lernrückstände im Anschluss schrittweise aufgearbeitet werden.

Auch wenn in den ersten Tagen nach Unterrichtsbeginn die gewohnten Formen einer Leistungsüberprüfung und -bewertung nicht im Mittelpunkt stehen sollten, bedeutet dies bei einem hoffentlich weitgehend regulären Verlauf des kommenden Schuljahres hingegen nicht, dass bereits zu Beginn erneut die nach den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Mindestzahlen von Klassenarbeiten und Klausuren reduziert werden. Falls dies zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer Veränderung der Pandemielage erforderlich sein wird, wird hierüber gesondert zu entscheiden sein.


Ermittlung der Lernausgangslagen, Leistungsbewertung und zentrale Prüfungen

Nach den Tagen des Ankommens gewinnt in der Zeit bis zu den Herbstferien für eine adäquate Ausrichtung des Unterrichts sowie der Maßnahmen für eine individuelle Förderung die Ermittlung der Lernausgangslagen in allen Fächern an Bedeutung.

Es ist mehr als in den vergangenen Jahren erforderlich, dass Sie sich in den Fachschaften über die für das kommende Schuljahr notwendigen Vorkenntnisse in den Jahrgangsstufen verständigen und diese zu Beginn des Schuljahres wiederholen, vertiefen und die Kompetenzen diagnostizieren. Auf dieser Grundlage werden den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ein ggf. vorliegender individueller Förderbedarf noch vor den Herbstferien transparent gemacht und konkrete schulische Fördermöglichkeiten aufgezeigt. Ziel ist es, für die Schülerinnen und Schüler eine positive Lernausgangslage zu schaffen, die ihnen eine Anknüpfung an die neuen Inhalte erleichtern soll.

Mit Blick auf die zentralen Prüfungen des kommenden Schuljahres werden erneut frühzeitige Vorkehrungen getroffen. Dabei werden selbstverständlich auch die Erfahrungen dieses Schuljahres auswerten. Insgesamt hat sich das Festhalten an den zentralen Prüfungen bewährt und dazu geführt, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler ohne jede Einschränkung und jeden Makel gerade in dieser besonderen Corona-Situation besonders zu würdigen sind. Zu den bereits auf den Weg gebrachten Anpassungen gehören u.a. die erweiterte Aufgabenauswahl bei den Abiturprüfungen, aber auch die gezielte, durch Lehrkräfte unterstützte Prüfungsvorbereitung in den Prüfungsfächern des allgemeinbildenden Abiturs in der letzten Unterrichtswoche der Q2.


Besonderheiten für den Sport- und Musikunterricht

Aufgrund ihrer mitunter vorherrschenden Spezifika mussten der Sport- und Musikunterricht im zu Ende gehenden Schuljahr mit speziellen Restriktionen umgehen. Nach den Tagen der Vorsicht unter Beibehaltung der aktuellen Regelungen sollen diese Restriktionen im kommenden Schuljahr schrittweise entfallen und die Umsetzung der Lehrpläne in Gänze wieder möglich werden.

So soll der Sportunterricht inklusive Schwimmunterricht bei stabil niedrigen Inzidenzen unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes wieder regulär und im vollen Umfang durchgeführt werden. Dies gilt auch für Kontaktsportarten, die – in den Tagen der Vorsicht zunächst nur im Freien – wieder ausgeübt werden können. Insgesamt gilt für den Sportunterricht zu Beginn des neuen Schuljahres: Sport im Freien kann ohne Maske wieder uneingeschränkt stattfinden. Für Sport in der Halle gilt die Maskenpflicht zunächst fort, sofern Abstände nicht eingehalten werden können.

Auch die außerunterrichtlichen Schulsportangebote sind in vollem Umfang möglich. Sollte es die lokale Pandemiesituation aufgrund sich wieder erhöhender Inzidenzen zu einem späteren Zeitpunkt erfordern, sind die bewährten Konzepte für die Durchführung des Sportunterrichtes unter Beachtung regulierender Parameter wie beispielsweise Sport im Freien, Maskenpflicht, Ausschluss von Kontaktsport wiederzubeleben.

Für besondere Aktivitäten des Musikunterrichts wie das Singen sowie das Musizieren mit Blasinstrumenten ist analog zu verfahren. Diese Teile des Musikunterrichts werden voraussichtlich im Freien wieder möglich sein. Für das Singen und das Musizieren mit Blasinstrumenten im Schulgebäude sind die für Bildungsangebote geltenden Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung in der Schule anzuwenden. Demnach wäre derzeit in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 (7-Tage-Inzidenz von höchstens 35) Musik mit Gesang und Blasinstrumenten in ständig durchlüfteten Räumen mit bis zu 30 Personen möglich (§ 11 Absatz 4 Ziffer 1a der CoronaSchutzVO). Dies gilt gleichermaßen für Singen und Musizieren mit Blasinstrumenten im Rahmen des regulären Musikunterrichts wie auch für außerunterrichtliche Gruppen (z.B. Chöre sowie Bläser in Orchestern bzw. Ensembles) – sowohl im Hinblick auf das Proben wie auch auf Aufführungen. In den ersten Schultagen nach den Sommerferien sollte sich der Musikunterricht aber auf andere Aspekte mit geringerem Infektionsrisiko konzentrieren.


Schulfahrten im Schuljahr 2021/2022

Im Schuljahr 2021/2022 können Schulen in eigener Verantwortung über Schulfahrten im In- und Ausland entscheiden. Die Schulkonferenzen werden hierzu, wie im Schulgesetz vorgesehen, zeitnah nach ihrer Konstituierung ein Fahrtenprogramm festlegen (§ 65 Absatz 2 Nr. 6 SchulG).

Es gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinien für Schulfahrten (BASS 14-12 Nr. 2).

Schulfahrten können durchgeführt werden, wenn die infektiologische Entwicklung und Verhältnisse am Standort der Schule und im Zielgebiet dies zulassen.

Grundsätzlich gilt, dass vor der Durchführung sorgfältig abgewogen werden muss, ob entstehender Ausfall von Präsenzunterricht angesichts eventuell bestehender Lernrückstände verantwortbar ist. Insbesondere Unterrichtsausfall bei unbeteiligten Klassen oder Kursen ist unbedingt zu vermeiden.

Bei Reisen innerhalb von Nordrhein-Westfalen sind die einschlägigen Regelungen und Hygienevorgaben der Corona-Schutzverordnung, insbesondere zu den Inzidenzstufen-abhängigen Schutzmaßnahmen, wie z.B. Maskenpflicht, Rückverfolgbarkeit oder Negativtestnachweis, in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Diese stehen unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw zur Verfügung. Bei Schulfahrten innerhalb Deutschlands sind die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Bundeslandes sowie eventuell spezifische lokale oder regionale Regelungen, z.B. zu Hygienevorgaben der Unterkünfte und Beförderungsmittel, zu beachten, mit denen sich die verantwortlichen Lehrkräfte vertraut machen müssen.

Bei der Entscheidung über Schulfahrten in das Ausland ist vor der Buchung eine sorgfältige Risikoabwägung vorzunehmen. Hierbei können insbesondere die Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete herangezogen werden, die durch das Robert Koch-Institut über dessen Internetseite jeweils aktuell über https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html abgerufen werden können.

Auch bei einer mehrtägigen Schulfahrt gelten die Vorgaben der Corona-Betreuungsverordnung und der CoronaTestQuarantäneVerordnung grundsätzlich weiter. Eine Teilnahme an einer Schulfahrt als verbindliche Schulveranstaltung ist nur für Schülerinnen und Schüler möglich, die einen aktuellen Negativtestnachweis erbringen oder vollständig geimpft sind. Im Falle einer Verweigerung übernimmt das Land Nordrhein-Westfalen nicht die anfallenden Kosten für diese Schülerinnen und Schüler. Zur Umsetzung der Testungen während der Schulfahrt sind entweder die Möglichkeiten der Bürgertestung am Zielort zu nutzen oder die in den Schulen vorhandenen Bestände an Antigen-Selbsttests. Im Falle eines positiven Testergebnisses sollte das örtliche Gesundheitsamt informiert und das weitere Vorgehen vor Ort abgestimmt werden. Für vollständig gegen COVID-19 geimpfte oder genesene Schülerinnen und Schüler entfällt die Testobliegenheit.

Internationale Begegnungen:

Schulen können persönliche Begegnungen mit ihren internationalen Austauschpartnern planen und realisieren. Sie tun dies aber weiterhin in eigener Verantwortung. Hierzu gehört auch die Verantwortung, sich über die aktuelle pandemische Lage in dem Zielland zu informieren.

Keine Übernahme von Stornierungskosten durch das Land:

Zu berücksichtigen sind bei Buchungen die Stornoregelungen des jeweiligen Anbieters, insbesondere im Fall coronabedingter Stornierungen. Viele Anbieter von Klassen- und Schulfahrten haben gesonderte Regelungen, so dass in einem solchen Fall keine Stornierungskosten entstehen.

Sollten bei unvorhersehbaren Entwicklungen pandemiebedingte Stornierungen notwendig sein und dadurch Stornokosten entstehen, werden diese nicht durch das Land übernommen. Dies gilt auch, wenn während einer Schulfahrt ein positives Testergebnis vorliegt und die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler deswegen die Schulfahrt nicht mehr fortsetzen kann und von ihren Eltern auf eigene Kosten abzuholen ist. Umso wichtiger ist es, dass die Schulen vor Vertragsabschluss von allen Eltern eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung über die Teilnahme an der Veranstaltung und die verpflichtende Kostentragung einholen. Hierbei sind die Eltern auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen, die auch das Risiko eines Abbruchs der Schulfahrt ihres Kindes aufgrund einer positiven Testung auf das SARS-Cov-2-Virus abdeckt (siehe Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten).